Reach - die europäische Chemikalienverordnung

REACh

REACh steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals.

Die Europäische Chemikalienverordnung VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern. Diese Verordnung sollte auch die Entwicklung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren fördern.

Die Vorgaben der REACh Verordnung betreffen zahlreiche Marktteilnehmer und stellen an diese nicht unerhebliche Anforderungen.

Für einige Unternehmen ist dies offensichtlich, sodass hier bereits die erforderlichen Maßnahmen (Registrierung, Zulassung usw.) ergriffen wurden. Für andere erschließt sich die Verpflichtung möglicherweise nur mittelbar, z.B. bei der Einfuhr von Erzeugnissen die einen der betroffenen Stoffe beinhalten.

Die Verordnung begründet den eisernen Grundsatz „no data, no market“. Dies bedeutet, dass ohne die erforderliche Registrierung eine Marktteilnahme nicht zulässig ist. Zudem drohen bei Verstößen Zwangsmaßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde sowie eine Abmahnung durch andere Marktteilnehmer.

Alleinvertreter

Grundsätzlich hat auch der einzelne Importeur die Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung zu erfüllen.

Allerdings kann diese Verantwortlichkeit durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft auf einen sog. Alleinvertreter (only representative- OR) übertragen werden (Alleinvertretervertrag).

Der Alleinvertreter hat seinen Sitz innerhalb der Gemeinschaft und erfüllt als alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure bei der Registrierung von Stoffen.

ECHA

Die Europäische Chemikalienagentur (European Chemicals Agency) ist für die Abwicklung der Registrierungs- und Zulassungsverfahren zuständige Behörde. Ihren Sitz hat die ECHA in Helsinki/ Finnland.

Registrant

Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht.

Registrierungsfristen

Für die Registrierung der einzelnen Stoffe sieht die REACh-Verordnung verschiedenen Fristen vor.Diese richten sich nach den Mengen pro Hersteller/Importeur.

Zum 01.06.2018 endet die Registrierungsfrist für Stoffe unter 100 t/a.

Folgende Fristen sind bereits abgelaufen:

01.12.2010
Hochvolumige Stoffe ab 1000 t/a, CMRs ab 1 t/a und umweltgefährliche Stoffe mit Einstufung N, (R50-53) ab 100 t/a.

01.06.2013
Stoffe ab 100 t/a.

Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren betrifft die so genannten besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern, SVHC).

Mit der Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV unterliegt dieser der Zulassungspflicht, d. h. diese Stoffe darf erst in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen wurden. Eine bloße Registrierung ist gerade nicht ausreichend.

Prüfung von Pflichten und Risiken

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung an, um die Pflichten und Risiken für Ihr Unternehmen zu prüfen und zu bewerten. Hierbei kooperieren wir im Bedarfsfall mit einem kompetenten Team von Ingenieuren.

Für unsere Mandanten führen wir die Registrierung und Zulassung von Stoffen durch. Auch beraten wir bei der Ausgestaltung von Verträgen und AGBs im Hinblick auf die Vorgaben der REACh-Verordnung.

Auch vertreten wir unsere Mandanten vor europäischen Behörden und Gerichten.
So können Sie Ihre Marktposition und Ihre Compliance weiter sichern.

Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann zur Verfügung.

 

 

REACh Rechtsanwälte

Unsere Kanzlei in Aschaffenburg berät und unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der Europäische Chemikalienverordnung Verordnung (REACh)
Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.

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