BGH bestätigt Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen der Sparkassen

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 12.07.16 bestätigt, dass die von den Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielt eine die Dauer der Widerrufsfrist betreffende Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“).

Diese Formulierung hat im Sparkassenbereich häufig Verwendung gefunden und war Gegenstand vieler gerichtlicher Auseinandersetzungen und von Obergerichten kontrovers beurteilt worden. Das OLG Nürnberg als Vorinstanz hatte daher ausdrücklich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO) die Revision zum BGH zugelassen.

Entgegen diesem nunmehr ergangenen Urteil des BGH hatten das OLG Bamberg und dem folgend das Landgericht Aschaffenburg in der Vergangenheit ähnliche Belehrungen der Sparkasse für rechtmäßig erachtet und ein Widerrufsrecht verneint. Dieser Rechtsprechung dürfte das aktuelle Urteil des BGH entgegenstehen, so dass ein bereits in der Vergangenheit (bis zum 21.06.2016) erklärter Widerruf wirksam sein dürfte.

Link zu der Pressemeldung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75249&pos=0&anz=119

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