Corona: Bar-Betreiber siegt vor dem Verwaltungsgericht Würzburg

Corona: Aschaffenburger Bar-Betreiber siegt vor dem VG Würzburg
Verbot des Verkaufes von Alkohol einstweilen außer Vollzug gesetzt

In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht in Würzburg das durch die Stadt Aschaffenburg angeordnete Verbot zum Verkauf von Alkohol am Main einstweilen ausgesetzt. Damit entfaltet das Verbot für den Antragsteller derzeit keine Wirkung.

Die Stadt Aschaffenburg hatte mit der Allgemeinverfügung vom 15.03.2021 Folgendes angeordnet:

„Die Abgabe von alkoholischen Getränken im Mainuferbereich zwischen Ebertbrücke bis einschließlich Ruderclub an der Obernauer Straße auf Seite der Innenstadt ist untersagt“.

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Andreas Krellmann hatte für den Betreiber einer Bar am Mainufer Klage gegen das Verbot zum Verkauf von Alkohol zum Verwaltungsgericht in Würzburg erhoben und zugleich beantragt, das Verbot auszusetzen, bis über die Klage in der Hauptsache entschieden wird.

Dem Antrag hat das Gericht stattgegeben. Die Anordnung der Stadt genügt nicht den formellen Anforderungen. Hierzu hat das Gericht ausgeführt:

Eine summarische Prüfung durch das Gericht hat ergeben, dass die zulässige Klage gegen die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 15. März 2021 voraussichtlich Erfolg haben wird, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugs Interesse überwiegt.

Die Allgemeinverfügung vom 15. März 2021 ist rechtswidrig, weil sie den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht gerecht wird.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG müssen Verwaltungsakte, zu denen auch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung zählt (Art. 35 Satz 2BayVwVfG), inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes die von der

Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Umfasst der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes nur einen bestimmten Teil eines Gemeindegebiets, so muss diesem außerdem entnommen werden können, auf welchen räumlichen Geltungsbereich er sich bezieht. Bezugnahmen auf Karten oder Pläne sind grundsätzlich zulässig (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 -AN 18 S 21.00302-juris Rn. 43 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auf}. 2020, § 37 Rn. 12 ff.).

Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG müssen Verwaltungsakte, zu denen auch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung zählt (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG), inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligtenbekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Umfasst der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes nur einen bestimmten Teil eines Gemeindegebiets, so muss diesem außerdem entnommen werden können, auf welchen räumlichen Geltungsbereich er sich bezieht. Bezugnahmen auf Karten oder Pläne sind grundsätzlich zulässig.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Bereich der Abgabe alkoholischer Getränke, der in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 15.März 2021 mit den Worten „im Mainuferbereich zwischen Ebertbrücke bis einschließlich Ruderclub an der Obernauer Straße auf Seite der Innenstadt" bezeichnet ist, nicht hinreichend bestimmt.

Dem Gericht erschließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht, wie weit sich der streitgegenständliche „Mainuferbereich" in der Breite erstreckt. Der zitierte und in Bezug genommene Lageplan kennzeichnet mit seiner Rahmung nur die Außengrenzen unter Einbeziehung des innerstädtischen Bereichs, aber nicht die Binnengrenzen. Gerade ab der Willigisbrücke Richtung Norden ist völlig unklar, wieweit sich der Mainuferbereich in die Breite erstrecken soll. Der Lageplan steht damit im Widerspruch zum intendierten räumlichen Geltungsbereich der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, weil er über den Mainuferbereich weit hinausgeht.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung kein eigener Lageplan oder sonst hinreichend bestimmte Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs beigefügt ist und der Hinweis auf die Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 und auf die von dieser betroffenen Örtlichkeiten (samt Lageplan) nicht zur nötigen Klarheit führt, weil letztere einen anderen räumlichen Umgriff haben. Soweit die Allgemeinverfügung vom 25. Januar 2021 ihrerseits auf die Alkoholverordnung vom 18. September 2017 verweist, ergibt sich daraus für sich noch nicht die hinreichende Bestimmtheit für die Abgrenzung des Mainuferbereichs zum übrigen innerstädtischen Bereich, zumal die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 15. März 2021 nicht auf die Alkoholverordnung und auf einen dieser beigefügten Plan, der dem Gericht auch nicht vorliegt, Bezug nimmt. Die verbleibenden Unklarheiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin.

Auch die Anordnungen auf kommunaler Ebene müssen den Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Dies war vorliegend nicht der Fall.

 

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