Mindestlohngesetz – MiLoG zum 1.1.2015

Der Mindestlohn kommt zum 1.1.2015

Durch das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (Mindestlohngesetz – MiLoG) wurde der allgemeine und flächendeckende Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, ab dem 1.1.2015 beschlossen. Es bleiben davon nur wenige Ausnahmen.

Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn

Wer in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt ist, hat ab dem 1.1.2015 gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnes mindestens in der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 MiLoG.

Zu beachten ist dabei, dass noch einzelne Branchen mit besonderen, dem MiLoG vorgehenden Mindestlohnregelungen, gibt. Im Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung iSv § 5 TVG sind noch Regelungen möglich, die dem MiLoG vorgehen. Hier gibt es noch Übergangsregelungen im Gesetz. 

Höhe des Mindestlohns

Ab 1.1.2015 beträgt die Höhe des Mindestlohns 8,50 EUR brutto je Zeitstunde. Auch bei Stück- oder Akkordlohn muss der Mindestlohn bezogen auf die Arbeitsstunde erreicht werden. Bei einer Monatsvergütung muss unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit auf den effektiven Bruttostundenlohn umgerechnet werden. Dieser darf ebenfalls nicht niedriger sein als der Mindestlohn.

Mindestlohn auch im Minijob !

Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, also die oft als „Minijobs“ bezeichneten Arbeitsverhältnisse sind vom MiLoG umfasst. Damit ist klar, dass bei einem Minijob maximal 52,5 Stunden pro Monat gearbeitet werden dürfen. Bei mehr Stunden würde der maximal zulässige Monatsbetrag von zurzeit 450,- € überschritten werden. Bei Überschreiten dieser Grenze würde ein „normales“ Arbeitsverhältnis mit voller Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht entstehen.

Schwierig und nicht gänzlich geklärt ist die Frage inwieweit weitere Vergütungsanteile anzurechnen sind. Sachleistungen sind jedenfalls beim Mindestlohn zu berücksichtigen. Bei Fragen hierzu wenden sie sich an uns.

Ziel des Gesetzes ist es auch, dass der Mindestlohn nicht durch vertragliche Vereinbarung umgangen werden soll. Arbeitnehmer sollen also nicht durch Vertrag auf den Mindestlohn verzichten dürfen. Auch eventuell eingreifenden arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschluss- bzw. Verfallfristen finden in Bezug auf die Vergütung keine Anwendung. Vielmehr gilt für den Mindestlohn die normale dreijährigen Verjährungsfrist.

Gefahren für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist die Haftung auch für Subunternehmer dringend zu beachten. Wenn sie als Arbeitgeber Aufträge an Subunternehmer vergeben müssen sie dafür Sorge tragen dass auch ihre Auftragnehmer ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Sonst kann es passieren dass sie als Auftraggeber auch für den Mindestlohn der Mitarbeiter ihres Auftragnehmers haften.

Weiter für Arbeitgeber wichtig: Führen sie Stundenzettel für ihre Arbeitnehmer ein und bewahren sie diese mindestens 2 Jahre auf. Sie können von den zuständigen Behörden zur Auskunft aufgefordert werden.

Für die Frage was sie als Arbeitgeber hier machen können, wenden sie sich an uns. 

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