Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich - Ab 01.08.2015 gibt es mehr Kindesunterhalt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt angekündigt, dass am 28.07.2015 die Änderung der aktuellen Düsseldorfer Tabelle erfolgen wird.

Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten als Orientierung zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder. Außerdem wird in vielen Jugendamtsurkunden, Urteilen, Beschlüssen und Vergleichen, bei der Festlegung der Unterhaltshöhe, eine sogenannte Dynamisierung aufgenommen. Dies bedeutet, dass immer dann wenn sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, sich automatisch auch der zu zahlende Unterhalt ändert. Folglich werden jetzt viele Daueraufträge über Kindesunterhalt anzupassen sein.

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes ist gekoppelt an das Alter der Kinder sowie das Einkommen der zum Barunterhalt verpflichteten Eltern. Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird aber vom Gesetz auch ein Mindestbedarf der Kinder festgelegt.

Das am 22. Juli 2015 verkündete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags führte zur Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes. Dieser Mindestunterhalt ist die Basis der neuen Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle.

Der Mindestunterhalt oder auch 100 % des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle beträgt

zurzeit für Kinder von 0 – 5 Jahren

317,00 € und steigt auf 328,00 €.

Für Kinder von 6 – 11 Jahren

364,00 € und steigt auf 376,00 €.

Für Kinder von 12 – 17 Jahren

426,00 € und steigt auf 440,00 €.

Für volljährige Kinder wird der Unterhalt in der niedrigsten Einkommensstufe von

488,00 € auf 504,00 € angehoben.

 

Bei den vorgenannten Beträgen ist noch eine Verrechnung mit dem Kindergeld vorzunehmen. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 um 4,00 € erhöht und zwar

von 184,00 € auf 188,00 € für das jeweils 1. und 2. Kind,

von 190,00 € auf 194,00 € für ein 3. Kind und

von 215,00 € auf 219,00 € für das 4. und jedes weitere Kind.

Bis zum 31.12.2015 bleibt es aber dabei, dass nur das bisher ausgezahlte Kindergeld bis

zum hälftigen Betrag von den vorgenannten Unterhaltsbeträgen in Abzug zu bringen ist. Das führt zur entsprechenden Erhöhung des Unterhaltsanspruchs.

Voraussichtlich zum 01.01.2016 wird dann eine erneute Anpassung der Tabelle erfolgen. Dann werden wohl auch die Kindergeldanrechnungen erhöht. Außerdem ist damit zu rechnen, dass dann die Anpassung des Unterhaltsbedarfs von auswärts lebenden Kindern (in der Regel Studenten) angepasst wird.

In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen an, Sie zukünftig automatisch über jede Änderung der Düsseldorfer Tabelle und damit der entsprechenden Unterhaltszahlbeträge zu informieren. Sollten Sie Interesse an diesem zusätzlichen Service haben, bitten wir um eine

kurze E-Mail an jenny@singelmann-bach.de

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