Düsseldorfer Tabelle Veränderungen zum 01.01.2015 angekündigt

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2015

Gestern verkündete das OLG Düsseldorf, dass sich die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2015 ändert. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern.

Die Änderung betrifft den sogenannten Selbstbehalt. Dieser stellt den Mindestbetrag dar, den der Unterhaltspflichtige von seinem Einkommen behalten darf. Der Selbstbehalt soll ab nächstem Jahr deutlich erhöht werden, was dazu führen wird, dass viele Kinder weniger Unterhalt bekommen, obwohl die Tabellenbeträge unverändert bleiben.

Bisher betrug der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber dem minderjährigen Kind 1.000€, ab 2015 erhöht sich der Betrag auf 1.080€. Bei Nichterwerbstätigen steigt der Selbstbehalt von 800€ auf 880€. Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind steigt sogar auf 1.300€

Die Änderung betrifft aber nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. der unverheirateten Kindesmutter. Hier erfolgt eine Erhöhung des Selbstbehaltes von aktuell 1.100 € auf 1.200€.

Gegenüber den unterhaltsberechtigten Eltern erfolgt eine Erhöhung auf 1.800€.

Wir raten daher an, den Unterhalt zeitnah überprüfen zu lassen, da die Änderung schon zum 1.1.2015 in Kraft tritt. Hier stehen Ihnen unsere Spezialisten für Familienrecht gerne zur Verfügung.. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern.

Die Änderung betrifft den sogenannten Selbstbehalt. Dieser stellt den Mindestbetrag dar, den der Unterhaltspflichtige von seinem Einkommen behalten darf. Der Selbstbehalt soll ab nächstem Jahr deutlich erhöht werden, was dazu führen wird, dass viele Kinder weniger Unterhalt bekommen, obwohl die Tabellenbeträge unverändert bleiben.

Bisher betrug der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber dem minderjährigen Kind 1.000€, ab 2015 erhöht sich der Betrag auf 1.080€. Bei Nichterwerbstätigen steigt der Selbstbehalt von 800€ auf 880€. Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind steigt sogar auf 1.300€

Die Änderung betrifft aber nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bzw. der unverheirateten Kindesmutter. Hier erfolgt eine Erhöhung des Selbstbehaltes von aktuell 1.100 € auf 1.200€.

Gegenüber den unterhaltsberechtigten Eltern erfolgt eine Erhöhung auf 1.800€.

Wir raten daher an, den Unterhalt zeitnah überprüfen zu lassen, da die Änderung schon zum 1.1.2015 in Kraft tritt. Hier stehen Ihnen unsere Spezialisten für Familienrecht gerne zur Verfügung.

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