"Erbschaft gemäß Berliner Testament" kein Berliner Testament

Erbschaft gemäß Berliner Testament ist noch kein Berliner Testament

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 22.07.2014 (Az.: 15 W 98/14) entschieden, dass ein Testament in dem ein Erblasser verfügt, dass die Erbschaft gemäß Berliner Testament“ erfolge solle keine wirksame Erbeinsetzung der Ehefrau darstellt .

Was war passiert ?

Ein 89 Jahre alter Mann war in zweiter Ehe verheiratet. Vor seinem Tod hat er ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet. Er hat darin sinngemäß formuliert: Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem «Berliner Testament» erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

Nachdem der Mann verstorben war, wollte die Ehefrau gerichtlich festgestellt wissen, dass sie aufgrund dieses Testaments Alleinerbin geworden ist. Die Kinder aus erster Ehe waren anderer Auffassung: Sie hielten, das Testament nicht für wirksam. Sie sahen in dem Testament keine Erbeinsetzung. Es müsste daher die gesetzliche Erbfolge greifen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau dann auch zurückgewiesen.
Dagegen hat sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm gewandt. Das OLG hat aber die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Ein Einzeltestament wie jenes des Erblassers ist nun mal kein „Berliner Testament“.
Als „Berliner Testaments“ wird eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten im Sinne des § 2269 BGB bezeichnet.
Kennzeichnend für diese besondere Form eines Testaments ist der Umstand, dass jeder Ehepartner den jeweils anderen Ehegatten zum alleinigen Vollerben einsetzt. Außerdem werden Dritte – meistens gemeinsame Kinder -zum Ersatzerben für den Fall eingesetzt, dass der andere Ehegatte vor oder gleichzeitig mit dem Verfügenden sterben sollte. Der Dritte z.B. die Kinder erhalten den Nachlass erst beim Tod des Längstlebenden „einheitlich“ als dessen Vollerbe. Es müssen also beide Ehegatten an dem Testament mitwirken. Zumindest unterschreiben müssen beide.

Im jetzt entschiedenen Fall hat der Erblasser allein seinen letzten Willen verfasst. Er hat aber weder ausdrücklich seine Ehefrau als Alleinerbin berufen noch kann eine solche Erbeinsetzung diesem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei einer Auslegung muss der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden. Hier ließ sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments sagen wollte. Der Erblasser hat den Begriff «Berliner Testament» verwendet. Er hat aber gerade nicht ausgeführt wie er sich nun die Erbfolge vorstellt.

Der Erblasser hat nach der Prüfung des Gerichts nicht gewusst, dass ein Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament von beiden Eheleuten sein muss. Es kann nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden. Was er sich inhaltlich für Vorstellungen gemacht hat als er die Formulierung Erbschaft gemäß «Berliner Testament» verwendet hat, bleibt unklar. Es ist nicht geregelt wer ihn beerben soll. Es ist auch nicht zu entnehmen, ob bzw. wer ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe sein soll. Damit tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Testament enthält keine abweichende Erbeinsetzung.

Ein Grund mehr ein Testament von einem Anwalt prüfen zu lassen
Auch an diesem Fall zeigt sich wie wichtig es ist ein Testament rechtlich prüfen zu lassen.
Leider ist es sehr häufig so, dass Anordnungen aus Testamenten nicht wirksam sind.
Die Erbfolge geht dann gänzlich anderer Wege als dies eigentlich gewollt war.

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