Kein Schadensersatz wegen negativer Bewertung auf Amazon (Beschluss OLG München)

OLG München: Kein Schadensersatz wegen negativer Bewertung auf Amazon (Beschluss vom 12.02.2015 – 27 U 3365/14)

Das OLG München hat entschieden, dass im Falle einer negativen Bewertung auf Amazon, der Händler vom Kunden keinen Schadensersatz verlangen kann, soweit es sich um ein Werturteil des Kunden handelt. Denn ein Werturteil ist von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dies gilt selbst dann, wenn die Aussage des Kunden – wie im vorliegenden Fall – auch Tatsachenbehauptungen enthält, das Werturteil jedoch im Vordergrund steht.

Im vom OLG München zu entscheidenden Fall wurde der Online-Shop eines Händlers bei Amazon aufgrund einer negativen Kundenbewertung gesperrt.
Von daher verklagte der Händler den Kunden auf Unterlassung und Schadenersatz (ca. 40.000,00 €).

Da es sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung handelte, wies das OLG München die Berufung des Händlers zurück (der Händler hatte bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Augsburg verloren, weswegen dieser vor dem OLG München Berufung einlegte).

Herr Rechtsanwalt Marc Valdfogl der Aschaffenburger Kanzlei Bach weist jedoch darauf hin, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nach wie vor Schadenersatzansprüche nach sich ziehen können. Von daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt bzw. ob ein Werturteil im Vordergrund steht.

Sollten Sie rechtliche Probleme wegen einer negativen Bewertung haben, beraten Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Bach in Aschaffenburg, gerne.

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