Keine Kündigung bei unrichtigen Angaben bei Einstellung

Neues vom BAG: Keine Kündigung bei unrichtigen Angaben bei Einstellung in Bezug auf getilgte Vorstraften. BAG, Urteil vom 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12.


In der nunmehrigen Entscheidung führt das BAG aus, dass Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, durch einen Stellenbewerber auch auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Straftaten, nicht anzugeben sind. Dies gilt nach dem BAG selbst dann, wenn sich der Stellenbewerber – wie im vom BAG zu entscheidenden Fall – auf eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt.

Zwar stellt das BAG grundsätzlich fest, dass der Arbeitgeber bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnis Informationen zu Vorstrafen des Bewerbers einholen darf, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.

Allerdings führt das BAG in dem Urteil dann aus, dass ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich nicht hinsichtlich solcher Verurteilungen bestehen kann, welche bereits im Bundeszentralregister getilgt sind.

Nach Auffassung des BAG muss der Stellenbewerber selbst auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Arbeitgebers hinsichtlich etwaiger Vorstrafen eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Vorstrafe nicht nennen.

Ebenso wenig soll – so das BAG – der öffentlichen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, Bewerber nach bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu fragen.

Die Rechtsprechung des BAG, welche sich auf einen öffentlichen Arbeitgeber bezog, dürfte problemlos auch auf einen privaten Arbeitgeber anwendbar sein.

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