Neue Corona-Verordnung in Bayern bleibt in Kraft (November 2020)

Neue Corona-Verordnung in Bayern bleibt in Kraft

Der Bay. Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) weiter Geltung haben. Insbesondere seien die Regelungen zu Verboten und Beschränkungen für Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden, Gastronomie, Beherbergung und Kulturstätten rechtmäßig.
Der VerfGH München hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes liegen keine Gründe vor, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen rechtfertigen.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen überschlägigen Prüfung sei sowohl von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage auszugehen.
Auch sei nicht offensichtlich, dass die angegriffenen Vorschriften ein Freiheitsgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzen würden.
Dies gelte ausdrücklich auch für die durch Art. 101 BV gewährleistete Berufsfreiheit.

Die immense Zunahme an Infektionen im Zuge des Pandemiegeschehens rechtfertige und fordere die getroffenen Maßnahmen, um die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen.

Bay. Verfassungsgerichtshof 16.11.2020

Zurück