News zum Datenschutz - Datenschutzbeauftragter

Der Gesetzgeber hat im Juni 2019 beschlossen, dass erst ab einer Anzahl von 20 Mitarbeitern zwingend ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. Zuvor lag die Grenze bei 10 Mitarbeitern.

Die sonstigen Pflichten aus der DSGVO und dem BDSG gelten weiter unbeschränkt (keine Untergrenze für Mitarbeiter, Umsatz usw.) für alle Unternehmen.

Die freiwillige Benennung eines Datenschutzbeauftragten zur Umsetzung der umfangreichen gesetzlichen Pflichten (Qualitätssicherung) und zur Stärkung des Außenauftritts bleibt nach wie vor zulässig. Dies bildet einen wichtigen Baustein in der Gesamt-Compliance eines Unternehmens.

Wir beraten umfassend zu den Themen der DSGVO und des BDSG. Als zertifizierte Datenschutzbeauftragte stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. Michael Krebs und Andreas Krellmann gerne zur Verfügung.

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