Pressemitteilung Kriminalfall Christiane J. vom 8.1.2020 u. 9.1.2020

Pressemitteilung vom 9.1.2020

Am zweiten Verhandlungstag wurde im sog. „Pompejanum-Mord-Prozess“ durch die Verteidigung ein Antrag auf Ablehnung der beiden Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Begründet wird dies damit, dass noch vor Vernehmung der Zeugen eine Kriminalbeamtin gehört wurde, welche nicht nur den Gang der Ermittlungen schilderte (dies geschah bereits am Vortag durch einen anderen Kriminalbeamten sehr ausführlich), sondern Ausführungen dazu machte, was die Zeugen bei verschiedenen Vernehmungen gesagt haben sollen und wie diese Aussagen zu bewerten seien.

Schöffen haben in einem Strafprozess eine wesentliche Funktion. Sie sollen die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise unvoreingenommen bewerten und so zu einem richtigen Ergebnis beitragen. Um diese Unvoreingenommenheit sicher zu stellen sieht die Prozeßordnung verschiedene Maßnahmen vor. U. a. darf deshalb auch bei Verlesung der Anklage das auf den Anklagesatz folgende wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht verlesen werden.

Dies wurde durch die Art und Weise der vorgezogenen Vernehmung der Polizeibeamtin umgangen. Die Kritik richtet sich also nicht nur gegen die Reihenfolge der Vernehmung, sondern – vereinfacht gesagt – dagegen, dass eine wertende Zusammenfassung der Zeugenaussagen, welche nach durchgeführter Beweisaufnahme stattfinden sollte, an den Beginn gesetzt wurde.

Diese Beeinflussung durch eine vorweggenommene Bewertung wiegt im konkreten Fall besonders schwer, da sich die Anklage hier im Wesentlichen nur auf die Neuinterpretation bereits lange vorhandener Aussagen und Spuren bezieht. Diese Interpretation sollte das Gericht einschließlich der Schöffen vornehmen, wenn sie einen unmittelbaren Eindruck der Aussagen und Spuren haben. Nur so kann beurteilt werden, ob diese Neuinterpretation auch zu neuen Ergebnissen führt.

 

Pressemitteilung vom 8.1.2020

In dem Strafverfahren bezüglich des Mordfalls Christiane J. der sog. „Pompejanum-Mord-Prozess“ hat RA Bernhard Zahn, Fachanwalt für Strafrecht, Aschaffenburg von der Kanzlei Bach – Dr. Krebs – Zahn – Valdfogl, die Verteidigung des Beschuldigten übernommen.

Wir bitten um Verständnis dafür, dass Presseerklärungen und/oder Interviews während der laufenden Beweisaufnahme nur in Ausnahmefällen abgegeben werden.
Wir können mitteilen, dass unser Mandant die Tat nach wie vor bestreitet und hierzu in der mündlichen Verhandlung auch Angaben machte, wobei er sich nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf seine Angaben aus dem Jahr 1979 berufen musste.
Da keine objektiven Beweismittel, insbesondere auch keine DNA-Spuren unseres Mandanten vorliegen, handelt es sich um einen reinen Indizienprozess. Dies bedeutet, dass die Indizien zunächst zusammengetragen und über die einzelnen Indizien Beweis erhoben werden muss. Die nachgewiesenen Indizien müssen dann in einer Gesamtschau dahingehend beurteilt werden, ob sie zu einem Tatnachweis führen oder nicht.

Dieser Beweisaufnahme und darauf folgenden Gesamtschau soll nicht durch voreilige Bewertungen vorgegriffen werden.
Wir haben vorgezogenen Bewertungen durch Polizeibeamte bereits widersprochen und, nachdem das Gericht unseren Einwänden nicht gefolgt ist, sogar Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Schöffen stellen müssen. Auch aus diesem Grund wollen wir uns selbst natürlich auch an die von uns geforderten Maßstäbe halten.
Im Anschluss an die Schlussvorträge gehen wir davon aus, dass eine Stellungnahme erfolgen wird. Gleichfalls werden wir einzelne prozessuale Maßnahmen auch weiterhin erläutern.
Die Verteidigung hat die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt.

Nachdem die Sachverständige Dr. Lindemeier am 15.01.2020 ihr Gutachten erstattete, hat die Verteidigung heute die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt. Die Sachverständige hat zwar umfangreich ausgeführt wie individuell ein menschliches Gebiss ist und welche Besonderheiten das Gebiss des Angeklagten aufweist.

Entscheidend ist aber die Frage, in welcher Qualität sich Besonderheiten auf der Brust abgebildet haben und ob dies auf einem 40 Jahre alten Foto überhaupt noch zu erkennen ist. Anderes als dieses Foto lag der Sachverständigen nicht vor. Die Sachverstän­dige räumte ein, dass Bissspuren wesentlich aussagekräftiger sind, wenn der Spurenträger, im kon­kreten Fall also das Opfer, noch vorhanden ist. Sie selbst habe bei ihren bisherigen Untersuchungen immer die zu untersuchende Person noch vor sich gehabt.

Im konkreten Fall wurde das Opfer vor 40 Jahren von zwei erfahrenen Ärzten untersucht - einem Obduzenten und einem hinzugezogenen Zahnmediziner. Beide stellten ausschließlich Bissmarken der unteren vier Schneidezähne fest. Stellungsanomalien hatten die Ärzte nicht festgestellt. Auch das Institut der Rechtsmedizin der Universität Würzburg schloss sich im Januar 1980 dem Ergebnis an, dass bei der Bissspur an der Brust des Opfers keine Anomalien im Gebiss des Täters nachzuweisen seien.

Die jetzige, vollkommen konträre Aussage der Sachverständigen steht auf wissenschaftlich äußerst dünnen Beinen. Die Sachverständige hat nach eigenen Angaben selbst noch keine wissenschaftlichen Studien zu Bissspurvergleichen durchgeführt. Auf Vorhalt, dass in einem Standard-Lehrbuch für forensische Zahnmedizin verschiedene Studien aufgeführt sind, welche zu dem Ergebnis kamen, dass subepitheliale Blutungen (und um solche geht es bei der vorliegenden Bissmarke) wenige Details zeigen und nur eine begrenzte und oft enttäuschende Bedeutung haben, erklärte die Sachverständige, dass ihr diese Studie nicht bekannt sei. Auf den Vorhalt, dass eine andere Studie zu dem Ergebnis kam, dass die Genauigkeit der Beurteilung der Bissspur anhand einer Fotografie sehr vom Zeitpunkt abhängig ist, wann die Aufnahme nach dem Setzen der Spuren erfolgten und die Auswertung am 24-Stunden-Modell nur noch einen Genauigkeitswert von 9 % aufweisen, erklärte die Sachverständige ebenfalls, dass ihr diese Studie nicht bekannt sei. Auf weitere Nachfrage, auf welche Studien sie sich dann beziehe, konnte sie keine Angaben machen.

Darüber hinaus bestehen nach Auffassung der Verteidigung auch methodische Fehler bei der Gutachtenserstellung sowie nicht hinzunehmende Lücken und Ungenauigkeiten bei der Informationsbeschaffung.

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