Probleme mit der privaten Krankenversicherung

Privatpersonen, die eine private Krankenversicherung abschließen gehen grundsätzlich davon aus, dass ihnen die Probleme, die sie als gesetzlich Krankenversicherter hatten, der Vergangenheit angehören und sie nunmehr einen Premium-Versicherungsschutz genießen. Dies ist auf der einen Seite prinzipiell auch richtig, wenn man die Vorteile sieht, wie zum Beispiel keine Überweisungen zum Facharzt, keine langen Wartezeiten auf Termine, Kostenübernahme für Heilpraktiker, Psychologen, Zahnersatz und Brillen sowie Chefarztbehandlung im Krankenhaus.

Allerdings ist in letzter Zeit auf der anderen Seite zu beobachten, dass den privaten Krankenversicherungen der Kostendruck im Gesundheitswesen immer mehr zu schaffen macht. Konsequenz dieser Entwicklung ist, dass die von den Versicherungsnehmern eingereichten Arztrechnungen genauestens überprüft werden, was insbesondere dann geschieht, wenn die Behandlung teuer war. Im Rahmen dieser Überprüfungen kommt dann die private Krankenversicherung regelmäßig zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die eingereichten Rechnungen eine Kostenerstattung überhaupt nicht bzw. lediglich zum Teil erfolgen kann.


Zur Begründung dieser Entscheidungen führen die privaten Krankenversicherer regelmäßig zwei Einwendungen an:

1. Die Kosten der Heilbehandlung können nicht übernommen werden, da es sich hierbei um Kosten einer nicht medizinisch notwendigen Heilbehandlung handelt

2. Die eingereichte Rechnung entspricht nicht den Vorgaben der Gebührenordnung (GOÄ)

Für die Versicherten entsteht bei dieser Konstellation eine missliche Lage, in der die Einschaltung eines Fachanwaltes für Medizinrecht notwendig sein kann. Bezahlt der Versicherte nämlich mangels Kostenerstattung der Krankenversicherung die Arztrechnung nicht, muss er damit rechnen, dass der Arzt bzw. das Krankenhaus die Rechnung gerichtlich geltend macht, was entsprechende Kosten auslöst. Der Versicherte kann sich auch dazu entscheiden gegen die private Krankenversicherung vorzugehen, damit die Kosten der Heilbehandlung doch noch erstattet werden. Die Forderung des Versicherungsnehmers kann insoweit im Extremfall gegen die private Krankenversicherung gerichtlich eingeklagt werden. Bei dieser Variante ist es sicherlich von Vorteil, wenn der Versicherte über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, da die im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigenden medizinischen Fragen nur über ein gerichtliches Sachverständigengutachten geklärt werden können und der Versicherungsnehmer im Prozess gegen die Versicherung regelmäßig als beweisbelastete Partei das Gutachten vorfinanzieren muss.

Bei Problemen mit Ihrer privaten Krankenversicherung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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