REACH: Durchführungsverordnung zur Datenteilung

Im Rahmen der Registrierung unter REACH sind die Registranten zu einer Datenteilung und damit einhergehend zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet.

In der Praxis stellt sich für viele Unternehmen die Problematik, eine REACH-konforme Kostenverteilung vorzunehmen. Dies führte in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass nach Durchführung eines sog. data sharing dispute die Daten von der ECHA zugesprochen wurden, ohne hierfür einen konkreten Betrag zu benennen. Folge war, dass der Registrant selbst für einen symbolischen Euro auf die Daten Bezug nehmen durfte und der Rechteinhaber zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf den nationalen Rechtsweg verwiesen wurde. Die tatsächlichen Kosten im Rahmen der Datenteilung belaufen sich je nach Stoff zum Teil auf sechsstellige Eurobeträge.

Eine neue Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission hat nunmehr die für die Kostenteilung relevanten Begriffe "fair, transparent und nicht diskriminierend" näher konkretisiert. Ob hierdurch die Praxis verbessert wird, bleibt abzuwarten.

Mit dieser Verordnung wurde der ECHA weiter die Befugnis eingeräumt, sicherzustellen, dass alle Registranten desselben Stoffes Teil einer gemeinsamen Registrierung sind (sog. osor-Prinzip, one substance, one registration). Trotz eindeutiger Vorgaben waren im Laufe der Jahre zahlreiche Einzeleinreichungen (individual submissons) registriert worden, ohne dass hierzu eine rechtliche Grundlage vorgelegen hätte.

Dieses Vollzugsdefizit auf Seiten der ECHA war von Herrn Rechtsanwalt Krellmann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor der Widerspruchskammer der ECHA thematisiert worden. Dies war auch Thema der hierzu in Helsinki durchgeführten Anhörung, wobei von Seiten der ECHA entsprechende Modifikationen angekündigt worden waren.

Nach Aussage der EChA wird die neue REACH-IT künftig keine Registrierungen außerhalb der gemeinsamen Einreichungen (joint submission) erlauben. Alle Registranten desselben Stoffes müssen der gemeinsamen Registrierung angehören.

Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Änderungen tatsächlich wieder eine Gleichbehandlung aller zur Registrierung verpflichteten Unternehmen herbeigeführt wird.

Sollten Sie Fragen zu REACH haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Krellmann gerne zur Verfügung.

Link zu der Durchführungsverordnung:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0009&from=DE

Link zu der Veröffentlichung der ECHA:
http://echa.europa.eu/view-article/-/journal_content/title/reach-data-sharing-principles-clarified

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