Schmerzen im Fuß und im Knie nach Darmspiegelung unter Narkose – Mandantin erhält eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 €

Bei der Mandantin wurde ambulant in einer Arztpraxis eine Darmspiegelung unter Sedierung mittels Propofol durchgeführt. In den Behandlungsunterlagen war dokumentiert, dass die Mandantin während des Eingriffs motorisch sehr unruhig war und aus diesem Grund erschwerte Untersuchungsbedingungen vorlagen.

Nachdem die Mandantin nach dem Eingriff narkosebedingt wieder zu sich kam hatte sie Schmerzen im linken Sprunggelenk, im linken Knie, am linken Daumen sowie an den linken Rippen. Es stellte sich nach weiterer ärztlicher Abklärung heraus, dass sich die Mandantin u.a. insoweit eine Ruptur des linken Daumenseitenbandes zugezogen hatte.

In der Patientenakte der Arztpraxis gab es keinerlei Dokumentation wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist. Auf dem Boden dieser Ausgangslage wurde die Kanzlei Bach I Rechtsanwälte zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Arztpraxis beauftragt.
Im Zuge der außergerichtlichen Auseinandersetzung wurde von Seiten der Arztpraxis bestritten, dass es während oder nach dem Eingriff zu einem Schadensereignis gekommen ist.

Eine Haftung wurde daher zunächst abgelehnt. In diesem Zusammenhang wurde von der Haftpflichtversicherung der Praxis dargelegt, dass der Aufwachraummittels und die Patienten mittels Überwachungskamera von der Anmeldung der Praxis aus überwacht werden. Entsprechendes war nach unserer Auffassung bei der Mandantin nicht ausreichend, denn es war ganz klar in den Behandlungsunterlagen dokumentiert, dass die Mandantin schon bereits während des Eingriffs motorisch unruhig war, so dass es gesteigerte Sorgfaltspflichten im Rahmen der postoperativen Versorgung für die Praxis gab.

Da diese nicht eingehalten wurden war der Haftpflichtversicher dazu bereit im Hinblick auf die Verletzungen der Mandantin eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat die Versicherung die angefallenen Anwaltskosten der Mandantin für die außergerichtliche Interessenvertretung der Kanzlei Bach I Rechtsanwälte übernommen.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass die arzthaftungsrechtlichen Ansprüche von Patienten konsequent und beharrlich durchgesetzt werden müssen. Gerne kümmern wir uns insoweit auch um Ihren Fall!

 

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