VG Kassel hebt Geschwindigkeitsbeschränkung auf

Das Verwaltungsgericht Kassel hat bestätigt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann angeordnet werden dürfen, wenn hierfür die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Insoweit müssten zwingend die in § 45 StVO geregelten Umstände vorliegen.

Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürften insbesondere nur wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse (Streckenführung, Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse) im Sinne einer Gefahrenlage angeordnet werden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Neuental nicht vor. Eine Beschränkung zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs war daher nicht zulässig.

Somit war die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/ h durch das Gericht aufzuheben.

 

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