Wenn die Krankenkasse nicht zahlt!

Was tun wenn die Krankenkasse nicht zahlt?
In jüngerer Vergangenheit müssen sich die Gerichte vermehrt mit Fragen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Behandlungsmaßnahmen durch die gesetzlichen Krankenkassen beschäftigen. Das dem deutschen Gesundheitswesen immanente Prinzip „Chipkarte gegen Leistung“ wird durch die ablehnende Haltung der Sozialversicherungsträger immer mehr ad absurdum geführt.

Unsere Anwälte für Medizinrecht zur Rechtslage:

Die Experten für Medizinrecht der Rechtsanwälte Bach, Singelmann, Dr. Orschler, Dr. Krebs empfehlen Ihnen bei Ablehnung von Leistungen zunächst mit den Kassen auf Dialog zu setzen.
Es sollte insoweit zunächst bei der Kasse nachgefragt werden, ob nicht eventuell ein Missverständnis vorliegt. Sollte der zuständige Sachbearbeiter bei seiner Rechtsauffassung bleiben, so sollten Sie den Erlass eines schriftlichen Ablehnungsbescheids fordern, da nur gegen einen Bescheid entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden können.
Gegen den Ablehnungsbescheid besteht im konkreten die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Bereits hier sollten Sie uns als erfahrene Anwälte im Medizinrecht hinzuziehen, damit dem Widerspruch abgeholfen wird, so dass Sie bereits im außergerichtlichen Verfahren zu Ihrem Recht gelangen. Achtung – der Widerspruch muss rechtzeitig eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat und beginnt, sobald Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben. Über den Widerspruch entscheidet ein eigens dafür geschaffenes Gremium - bei den gesetzlichen Krankenkassen ist dies der Widerspruchsausschuss. Wird der Widerspruch zurück gewiesen, besteht nunmehr die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Auch die Einreichung einer Klage ist fristgebunden. Die Frist beträgt hier ebenfalls einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Zu den Verfahrenskosten

Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind gerichtskostenfrei, so dass Sie insofern nur die Anwaltskosten bezahlen müssen, die Ihnen im Falle des Obsiegens von der Krankenkasse erstattet werden. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kümmern wir uns gerne um die Einholung eines entsprechende Deckungsschutzes. Häufig haben Versicherte bei ihrer Rechtsschutzversicherung einen Premiumtarif gewählt, der auch das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren kostenmäßig abdeckt.

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