Zum Fall Rebecca W.: Warum kein Doppelmord?

Der Fall erschüttert ganz Deutschland – am 13.05.2015 verschwindet die im 9. Monat schwangere Rebecca W. aus Aschaffenburg, eine großangelegte Suchaktion verläuft zunächst ergebnislos. Erst am Samstag, den 16.05.2015 wird die Leiche der jungen Frau gefunden. Die schlimmsten Befürchtungen haben sich bewahrheitet – Rebecca und ihre ungeborene Tochter sind tot.

Die Polizei nimmt zwei Verdächtigte fest. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ die Ermittlungsrichterin gegen den 31-Jährigen Hauptverdächtigten Haftbefehl wegen Verdachts des Mordes und Abbruchs der Schwangerschaft in einem besonders schweren Fall. Gegen den 25-Jährigen wurde Haftbefehl wegen Beihilfe hierzu erlassen. Beide Beschuldigte wurden von Polizeibeamten in Justizvollzugsanstalten eingeliefert.

Man stellt sich nun berechtigt die Frage, warum die Juristen hier nicht von einem Doppelmord ausgehen, sondern „nur“ von einem Schwangerschaftsabbruch in einem besonders schweren Fall, schließlich wäre das Kind zwei Wochen später zur Welt gekommen.

Die Juristen haben sich bei der Abgrenzung zwischen Totschlag bzw. Mord und einem Schwangerschaftsabbruch die Frage zu stellen, ab wann das Leben beginnt. Das Strafrecht stellt für den strafrechtlichen Schutz des Lebens ab auf den Beginn des Geburtsaktes, dieser beginnt bei einem regulären Geburtsvorgang mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen, bei einem atypischen Verlauf mit dem Sprung der Fruchtblase und bei einem Kaiserschnitt mit der Eröffnung des Uterus.

Erfolgt die Tathandlung vor diesem Zeitpunkt liegt ein Schwangerschaftsabbruch vor. Hätten die Eröffnungswehen bereits eingesetzt bzw. hätte ein Blasensprung vorgelegen, käme hingegen eine Strafbarkeit wegen Totschlages oder ggf. sogar wegen Mordes in Betracht.

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