Straftrechtkanzlei Aschaffenburg

Verletzung der Buchführungspflicht als Straftat?

Jedem Unternehmen bleibt es überlassen wie es seine Bücher führt. Allenfalls wären aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu erwarten. Im Falle einer Unternehmenskrise ändert sich das jedoch.

Man spricht in diesem Falle von einem Buchdelikt, geregelt im §283b I StGB:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
    2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
    3. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Die hier genannten Gesetzesvorgaben sind die Voraussetzung für eine ordentliche Wirtschaftsführung eines Unternehmens. Diese Vorschrift soll Gläubiger vor Verlusten schützen.
 Werden in einer Krise die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt, so stellt dieses Versäumnis eine Variante des Bankrott-Tatbestandes dar.

Fehlerhafte Buchführung vor Beginn einer Unternehmenskrise

Eine fehlerhafte Buchführung vor Beginn der Krise stellt eine eigenständige Straftat dar, sobald die Zahlungen eingestellt werden oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 283b StGB).

Hintergrund dieser Regelung ist, dass Insolvenz- oder Betrugsstraftaten oftmals nicht nachgewiesen werden können wenn aufgrund fehlender Aufzeichnungen der Zeitpunkt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit nicht ermittelt werden kann. Dann greift der Auffangtatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht.
Für den Betroffenen bedeutet dies, dass er sich frühzeitig überlegen muss, inwieweit er zur Vermeidung dieser Strafbarkeit eine Buchhaltung erstellt, mit welcher andere Vergehen nachgewiesen werden können.

Wenn Strafverfolgung droht

Sind Sie buchführungspflichtig, haben Sie als Unternehmer die Buchführungspflichten sowie weitere Gesetze aus dem Handelsrecht (HGB) einzuhalten.

Kanzlei für Strafrecht in Aschaffenburg

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