Straftrechtkanzlei Aschaffenburg

Vorladung vom Zoll?

Haben Sie eine Vorladung vom Zoll erhalten obwohl Sie nicht im Ausland waren und auch keine Waren aus dem Ausland bezogen?
Dann werden Sie vermutlich verdächtigt Sozialversicherungsabgaben nicht abgeführt oder Mitarbeiter sonst nicht ordnungsgemäß angemeldet zu haben bzw. selbst als Arbeitnehmer oder sog. Scheinselbständiger ohne ausreichende Anmeldung gearbeitet zu haben.

Oftmals liegt die Schwierigkeit bereits darin festzustellen was Ihnen konkret vorgeworfen wird.
So kommt beispielsweise der Verdacht des Verstoßes gegen den Mindestlohn oft als Vorwurf der Nichtabführung von Sozialabgaben daher.

Der Hintergrund: Die Sozialabgaben bestimmen sich nicht nach dem tatsächlich gezahlten Lohn sonder nach dem geschuldeten Lohn. Ist dieser aufgrund des vorgeschrieben Mindestlohns höher als der ausbezahlte Lohn so sind automatisch auch zu wenig Sozialabgaben abgeführt.

Über diese Hintergründe werden Sie oftmals im Unklaren gelassen. Sie liefern dem Zoll alle Unterlagen Ihres Mitarbeiters in dem Glauben, es könne sich nur um ein Missverständnis handeln und liefern so, beispielsweise über die Stundenzettel, die Berechnungsgrundlage für erhöhte Sozialabgaben.

Daher sollten Sie sich bereits vor einer Vernehmung genau darüber informieren welcher Vorwurf im Raum steht.
Wie sollten Sie sich verhalten wenn Sie eine Vorladung zum Zoll erhalten haben
Machen Sie beim Zoll und bei der Polizei keine Angabe zur Sache ohne vorher mit einem Rechtsanwalt zu sprechen!
Auch als Beschuldigter sind Sie lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Schweigen kann Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Jedoch kann alles was Sie sagen in einem Ermittlungsverfahren gegen Sie verwendet werden.

Wenn Sie statt einer Vorladung eine Aufforderung erhalten haben sich schriftlich zu äußern, sind müssen auch hier nur Angaben zur Person machen.
Wir empfehlen Ihnen weitere Angaben nur in Absprache mit Ihrem Anwalt zu machen.
Für alle Vorladungen zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge, gilt: Sie müssen der Vorladung nicht Folge leisten. Eine Aussage sollten Sie unbedingt in Absprache und am besten im Beisein Ihres Anwalt vornehmen.

Zeugenbeistand

Ein Zeuge muss sich vor Gericht nicht selbst belasten. Es muss nicht gegen Angehörige aussagen und ihm dürfen keine unzumutbaren und ehrkränkenden Fragen gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Regeln ist in erster Linie der Vorsitzende Richter verantwortlich.

Manchmal steht jedoch zu befürchten, dass ein Richter dieser Aufgabe nur unzureichend nachkommt – sei es, dass der Richter meint ein Entlastungszeuge müsse auch etwas härter angegangen werden, sei es, dass dem Richter einfach das Hintergrundwissen fehlt um zu erkennen, dass eine anscheinend ganz harmlose Frage für den Zeugen höchst unangenehm sein kann. In allen diesen Fällen kann ein Zeugenbeistand helfen den Zeugen vor unzulässigen Fragen zu schützen.

Sie sind als Zeuge vorgeladen

Sollten Sie als Zeuge in einem Verfahren vorgeladen werden, haben Sie ebenfalls das Recht, sich von einem im Strafrecht versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Teilweise wird ein Verdächtiger vorab von Polizei oder Staatsanwalt als Zeuge vernommen bevor er als Verdächtiger geführt wird.

Schnelle Hilfe bei einer Vorladung zum Zoll

Sollten Sie eine Vorladung vom Zoll erhalten haben, setzen Sie sich mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht unserer Kanzlei in Verbindung.

Kanzlei für Strafrecht in Aschaffenburg

Besonders im Strafprozeßrecht ist die Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger anzuraten. Unsere Anwälte sind zur Akteneinsicht berechtigt und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Die Rechtsanwälte für Strafrecht unserer Kanzlei in Aschaffenburg sind mit den Anforderungen von Strafrechtsprozessen vertraut und verfügen über Prozesserfahrung.

Sie finden uns in der Frohsinnstraße 15 in 63739 Aschaffenburg. Vereinbaren Sie einen Termin unter 06021 30880 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.